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   BVerwG, 07.06.1978 - VII C 64.76   

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BVerwG, 07.06.1978 - VII C 64.76 (https://dejure.org/1978,1363)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1978 - VII C 64.76 (https://dejure.org/1978,1363)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1978 - VII C 64.76 (https://dejure.org/1978,1363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verkündung eines Gesetzes ohne die Unterschriften der ausfertigenden Regierungsmitglieder - Mathematische Formeln in Rechtsvorschriften - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage - Bewerbung um Zulassung zum Medizinstudium im zentralen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Speziell für die Kapazitätsermittlung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Urteil vom 18. Juli 1972 ausgeführt (vgl. BVerfGE 33, 303 [340]), die Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehöre zum Kern des Zulassungswesens, die Festsetzung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung falle daher an sich in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]) jedenfalls für solche Kapazitätsermittlungsvorschriften nicht mehr zweifelhaft sein, die die notwendigen Nachteile normativer Kapazitätsbestimmung durch die Anordnung einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand besonderer Einflußfaktoren (vgl. den Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung) zulassen.

    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfasungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Die Kapazität nach der KapVO II bemißt sich nach objektivierten, nachvollziehbaren Kriterien im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 [340]); die Vorschriften erlauben das exakte Berechnen und damit auch das Nachrechnen der Kapazität einer Universität.

    Eine andere - in BVerfGE 33, 303 (340) nicht unmittelbar angesprochene - Frage ist es, wie weit die Norm selbst in ihren normierten Größen nachvollziehbar und damit von den Gerichten nachprüfbar ist.

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Auch aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof das Klagebegehren zu Recht nach der Sach- und Rechtslage des Sommer Semesters 1976, d.h. des Semesters, zu dem sich die Kläger bei der beklagten Universität um Zulassung außerhalb der festgelegten Höchstzahl erfolglos beworben haben, beurteilt und dem Ablauf dieses Semesters keinen Einfluß auf die erhobene Verpflichtungsklage gibt (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274 ff.] im Anschluß an BVerwGE 42, 296 [299 f.]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]) jedenfalls für solche Kapazitätsermittlungsvorschriften nicht mehr zweifelhaft sein, die die notwendigen Nachteile normativer Kapazitätsbestimmung durch die Anordnung einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand besonderer Einflußfaktoren (vgl. den Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung) zulassen.

    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfasungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfasungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]).

    Ebenfalls mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 291 [325 f.]) konnte der Senat allerdings auch offenlassen, ob ein Verfassungsauftrag und gegebenenfalls ein Individualanspruch auf Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten besteht.

    Denn eine evidente Verletzung einer etwaigen Erweiterungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht angesichts des finanziellen Nachholbedarfs für andere Bildungsbereiche und der bisherigen erheblichen Investitionen im Bereich der harten Numerus-clausus-Fächer in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 43, 291 [325 f.]) als nicht erkennbar bezeichnet; es ist deswegen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine evidente Verletzung eines etwaigen Verfassungsauftrags nicht in Erwägung gezogen hat.

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zu legen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]).

    Unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, daß mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II ein Berechnungsergebnis verändert wird, das durch die Anwendung einer neuen Kapazitätsverordnung auf dem neuesten Erkenntnis- und Erfahrungsstand (vgl. BVerfGE 40, 352 [356]) beruht.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Grundrechtsbezogenheit die Annahme eines Spielraums für die Höchstzahlfestsetzung nicht ausschließt; denn es gestattet unter grundrechtlichen Gesichtspunkten, für Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle den weitgehend normativ-wertungsabhängigen Charakter von Höchstzahlfestsetzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 40, 352 [354]).

    Bei den strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben, insbesondere bei Berücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation (vgl. BVerfGE 40, 352 [355]), ist auch nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung neben den absoluten Zahlen der Erhöhung mit "ins Gewicht fallen" läßt, daß die Kapazitätsberechnung des Kultusministeriums, um deren Umsetzung es geht, das Ergebnis zulassungsfreundlicher Vorgaben ist, nämlich der Anwendung der KapVO II schon für das Sommersemester 1976 und - entscheidend - der Heraufsetzung der in der Kapazitätsverordnung auf 15 normierten Gruppengröße auf 30. Denn mit einer möglichst frühzeitigen Anwendung kapazitätserhöhender Berechnungen wollte das Kultusministerium Zulassungszahlen erreichen, die auch bei Zubilligung einer Übergangsregelung noch über denjenigen liegen, die sich aus der früheren Berechnung ergaben.

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Auch aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof das Klagebegehren zu Recht nach der Sach- und Rechtslage des Sommer Semesters 1976, d.h. des Semesters, zu dem sich die Kläger bei der beklagten Universität um Zulassung außerhalb der festgelegten Höchstzahl erfolglos beworben haben, beurteilt und dem Ablauf dieses Semesters keinen Einfluß auf die erhobene Verpflichtungsklage gibt (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274 ff.] im Anschluß an BVerwGE 42, 296 [299 f.]).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich freilich noch nichts für die weitere Frage, nach welchen rechtlichen Regeln und nach welchem tatsächlichen Erkenntnisstand die Höchstzahlfestsetzung für das betreffende Semester nachzuprüfen ist; wohl aber folgt daraus (vgl. insbesondere BVerwGE 42, 296 [300]), daß im Laufe des Rechtsstreits vorgenommene bauliche Erweiterungen, auf die die Kläger hinweisen, für eine Klage, die auf die nicht erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität im Sommersemester 1976 gestützt ist, keine Rolle spielen können.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Denn der Staat ist aus dieser Grundrechtsvorschrift verpflichtet, den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen so zu gestalten, daß freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [116 f.]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 7 C 25.76 - [JZ 1978, 232 = MDR 1978, 432]).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Diese Prognose enthält, worauf das Berufungsgericht hinweist, in der Tat auch planerische Aspekte insofern nämlich, als planerische Elemente des Erkennens, Wertens und Bewertens (vgl. BVerwGE 34, 301 [304]) - nicht freilich des Wollens - eine Rolle spielen.
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Auch der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gesetzesgestaltung (BVerfGE 17, 306 [314]) ist zu entnehmen, daß Unklarheiten und Zweifel vermieden werden sollen.
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 64.76
    Im übrigen ist der erkennende Senat bezüglich des maßgeblichen Erkenntnisstandes für die hier im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II notwendige Wertung unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 25, 1 [12 f.] und 39, 210 [226]) sowie, auch der Entscheidung vom 9. März 1971 (BVerfGE 30, 250 [263]) der Auffassung, daß für die Beurteilung der wertungsabhängigen Einflußfaktoren bei § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II auf den Zeitpunkt der Normsetzung abzustellen, die Erforderlichkeit einer Unterschreitung des Berechnungsergebnisses also von daher zu bestimmen ist.
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen -

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

  • BVerwG, 25.11.1977 - 7 C 25.76

    Habilitation - Gesetzliche Regelung - Lehrbefähigung - Lehrbefugnis

  • BVerwG, 31.01.1975 - VII B 63.74
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

  • BVerwG, 14.05.1980 - 7 C 99.77

    Zulassung zum Medizinstudium - Rechtmäßigkeit der Kapazitätsverordnungen und der

    - Die für das Sommersemester 1976 wegen der Entwicklung der Studentenzahlen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Kapazitätsverordnung II auf 240 ermäßigte, von der Revision ebenfalls angegriffene Hochstzahl hat der beschließende Senat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 7. Juni 1978 nicht beanstandet und auch die Revision gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil vom 29. September 1976 - IX 1700/76 - zurückgewiesen (Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 64.76 -).
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